Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Radtouristik-Club Teuto“ in Halle/Westf.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach dem Eintrag führt er den Namenszusatz „e.V.“
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und Unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Zweck des Vereins liegt in der Förderung des Radsports im Bereich der
Radtouristik, einer sportlichen Ausübung des Radwanderns, und vereinigt
Personen, die bereit sind, auf kameradschaftlicher Grundlage
zusammenzuarbeiten und seine Vereinssatzung anzuerkennen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen zur Erlangung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die
eine erfolgreiche Teilnahme an organisierten Radtouristikfahrten ermöglicht.
Daneben sollen auch eigene Radtouristikfahrten veranstaltet werden, und es
soll die Möglichkeit gegeben sein, weitere sportliche Tätigkeiten mit dem
Fahrrad auszuüben.
b) Der Verein dient diesen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung ausschließlich und unmittelbar. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 4 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich
bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied gemeldet sein. Ein ausgetretenes
Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.


§ 5 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem engeren Vorstand:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Kassenwart/in
4. dem/der Schriftführer/in
und dem erweiterten Vorstand:
1. dem/der Fachwart/in RTF
2. dem/der Fachwart/in Radwandern
3. dem/der Jugendwart/in
4. dem/der Pressewart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten. Wenn ein stellvertretender Vorsitzender nicht gewählt ist, übernimmt der
Kassenwart oder der Schriftführer die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Geschäftsjahren in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt, falls nicht ausdrücklich geheime Wahl gefordert wird.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand
einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich ohne Entgelt aus.


§ 6 Beitrag
Der Beitrag und die Fälligkeit des Beitrages werden durch die
Jahreshauptversammlung festgelegt. Jugendliche und Auszubildende zahlen einen
verminderten Beitrag.


§ 7 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. §4 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.


§ 8 Versammlungen
Jährlich einmal ist durch den Vorstandsvorsitzenden eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Im Falle seiner Verhinderung hat die Einberufung sein Vertreter
vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die
Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen;
sie muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann schriftlich einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung vom
5. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die einfache
Stimmenmehrheit ist auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen Gültigkeitsvoraussetzung. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden,
Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes und über die Auflösung des
Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit. Die Zweckänderung des Vereins kann nur
einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; nicht erschienene
Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom
Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.


§ 9 Datenschutzrecht
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-
Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
-das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO und
-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
Den Organen des Vereins, allen Vorständen oder sonst für den Verein tätigen
Personen ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.


§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die
Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung, des Entzuges der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines
bisherigen Zwecks oder des Vereinsverbotes fällt das Vermögen des Vereins an das
Sozialwerk des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen „Sporthilfe e.V.“, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch
zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen vorgenommen.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.


Halle(Westf.), den 21.01.2019